Tempo 30-Orte: Praxisbeispiele aus Österreich

Ortsschild Tempo 30 Werfen

Temporeduktion ist ein wichtiges Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer:innen – besonders der Fuß- und Radverkehr profitieren davon. Das Radkompetenz-Mitglied Radlobby Österreich dokumentiert Beispiele von Ortsgebieten mit einem Tempolimit von 30 km/h in der Sammlung „Tempo-30-Orte“. Die nun aktualisierte Sammlung enthält 386 dokumentierte Ortsgebiete und zeigt, dass ortsweite Temporeduktionen in Österreich bereits seit vielen Jahren praktisch umgesetzt werden. Die Beispielsammlung macht bestehende Lösungen sichtbar und bietet Gemeinden Orientierung, die Tempo 30 im Ortsgebiet prüfen oder umsetzen möchten.

Warum Verkehrsberuhigung? Gründe für Tempo 30

  • Verkehrssicherheit: Tempo 30 reduziert sowohl das Unfallrisiko als auch die Unfallschwere erheblich. Eine 2024 veröffentlichte Auswertung von 40 europäischen Städten zeigt im Durchschnitt 23 % weniger Verkehrsunfälle, 37 % weniger Verkehrstote und 38 % weniger Verletzte nach Einführung stadtweiter 30-km/h-Regelungen. Die geringere Geschwindigkeit gibt allen Verkehrsteilnehmer:innen mehr Zeit, um andere wahrzunehmen und auf Gefahren zu reagieren. Gleichzeitig ist der notwendige Bremsweg im Vergleich zu Tempo 50 um fast zwei Drittel kürzer. Kommt es dennoch zu einer Kollision von Autofahrenden mit Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen, sind bei Tempo 30 die Überlebenschancen deutlich höher als bei Tempo 50.
  • Baustein für Radfahren im Mischverkehr: Bei Tempo 30 kann der Radverkehr in der Regel gemeinsam mit dem motorisierten Individualverkehr auf der Fahrbahn geführt werden. Die RVS 03.02.13 „Radverkehr“ nennt Fahrgeschwindigkeit und Verkehrsstärke des Kfz-Verkehrs als zentrale Kriterien für die Wahl zwischen Trenn- und Mischprinzip. Große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Rad- und Kfz-Verkehr erhöhen das Risiko auf gemeinsam genutzten Fahrbahnen. Tempo 30 verringert diesen Unterschied und schafft damit bessere Voraussetzungen für verträglichen Mischverkehr – sofern Verkehrsstärke und Schwerverkehrsanteil dies zulassen.
  • Mehr Aufenthaltsqualität: Geringere Geschwindigkeiten reduzieren Lärm, erleichtern das Queren der Straße und eröffnen Spielräume für eine andere Aufteilung des Straßenraums. Wenn Fahrbahnen aufgrund des geringeren Tempos schmäler dimensioniert werden können, entsteht potenziell mehr Platz, etwa für breitere Gehsteige oder zusätzliche Begrünung.
  • Mehr Aktive Mobilität: Viele Menschen möchten Rad fahren, fühlen sich aber unsicher im Straßenverkehr. Tempo 30 verbessert durch die verringerten Unfallrisiken die Rahmenbedingungen für das Radfahren. Wenn Radfahren und Gehen als sicher und angenehm erlebt werden, entscheiden sich mehr Menschen für aktive Mobilität. Das stärkt die Gesundheit und verringert die Belastung durch schädliche Emissionen.
  • Kosteneffizienz: Für Gemeinden ist die Einführung von Tempo 30 eine vergleichsweise kostengünstige Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Im Jahr 2023 wurde im Auftrag aller Bundesländer und des BMK die Grundlagenstudie „Investitionsbedarf Radverkehr“ erstellt, die den bundesweiten Investitionsbedarf für eine Verdoppelung des Radverkehrs mit rund sieben Milliarden Euro beziffert. Diese Berechnung geht generell von Tempo 30 in Ortsgebieten auf Nebenstraßen aus. Wird diese Annahme nicht umgesetzt, sind deutlich höhere Investitionen notwendig, um den Radverkehr sicher abzuwickeln.

00015 Stefan Haider03547 Philipp Schober

Die geringere Höchstgeschwindigkeit wird durch ein auf der Ortstafel angebrachtes Vorschriftszeichen kundgemacht. Mögliche Ausnahmen, etwa für einzelne Straßen oder Straßentypen, sind auf einer Zusatztafel anzugeben.

Rechtliche Ausgangssituation für Tempo 30

Rechtlich hängt Tempo 30 davon ab, welche Behörde für die jeweilige Straße zuständig ist und ob die Geschwindigkeitsbeschränkung flächendeckend für das Ortsgebiet (§ 20 Abs. 2a StVO), in bestimmten Straßenabschnitten oder Zonen (§ 43 StVO) oder als Fahrradstraße (§ 67 StVO) bzw. als Begegnungszone (§ 76c StVO) verordnet wird.

thumbnail youtubeZum Thema unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten und deren Anwendung empfehlen wir das Webinar 26 in der Radkompetenz Akademie „Wie geht Tempo 30?“

Durch die 35. Novelle der StVO können Gemeinden in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis einfacher als bisher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern. Diese Neuerung erleichtert Temporeduktionen etwa rund um Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen oder Seniorenheimen. Für Tempo 30 im gesamten Ortsgebiet, wie in den Beispielen der „Tempo 30“ Orte bleibt weiterhin eine Verordnung nach § 20 Abs. 2a StVO erforderlich.

Eine flächendeckende Temporeduktion auf 30 km/h kann bereits seit 1994 für das gesamte Ortsgebiet verordnet werden. Dabei wird das Vorschriftszeichen in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel angebracht. Etwaige Ausnahmen für gewisse Straßen/-typen werden mittels Zusatztafel ausgewiesen.

Die relevanten Passagen im Wortlaut:

§ 20 Abs. 2a StVO
Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

§ 44 Abs. 4 StVO
Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

386 Praxisbeispiele von Abfaltersbach bis Zwettl an der Rodl

Die Sammlung zeigt, dass ortsweite Temporeduktionen in Österreich bereits in fast 400 Ortsgebieten praktisch umgesetzt werden. Von den insgesamt 386 Ortsgebieten haben 325 Orte Tempo 30 und 61 Orte Tempo 40 im gesamten Ortsgebiet eingeführt.

Ortsweites Tempo 30 bedeutet dabei nicht automatisch, dass jede Straße im Ortsgebiet gleich behandelt wird. Häufig werden Vorrangstraßen, Landesstraßen oder konkret bezeichnete Straßenzüge ausgenommen und auf Zusatztafeln bei der Ortstafel angeführt. Die Beispiel machen sichtbar, dass Gemeinden unterschiedliche Varianten prüfen und die Verordnung an die örtlichen Gegebenheiten anpassen. Sie bieten interessierten Gemeinden wertvolle Orientierung, da sie auf konkreten Praxiserfahrungen beruhen – häufig auch aus vergleichbaren regionalen Kontexten.

Link zur Beispielsammlung: www.radlobby.at/temposchutz

Die Radlobby Österreich erhebt mit ihrer Sammlung der „Tempo 30 Orte“ keinen Anspruch auf Vollständigkeit – Hinweise auf weitere Orte können via radlobby.at/mitmachen eingebracht werden.

Fotos: Radlobby Österreich, Stefan Haider, Philipp Schober

Veröffentlicht am: 28. Juni 2026Kategorien: Förderer & InitiativenSchlagwörter: , , , , ,

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Temporeduktion ist ein wichtiges Mittel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer:innen – besonders der Fuß- und Radverkehr profitieren davon. Das Radkompetenz-Mitglied Radlobby Österreich dokumentiert Beispiele von Ortsgebieten mit einem Tempolimit von 30 km/h in der Sammlung „Tempo-30-Orte“. Die nun aktualisierte Sammlung enthält 386 dokumentierte Ortsgebiete und zeigt, dass ortsweite Temporeduktionen in Österreich bereits seit vielen Jahren praktisch umgesetzt werden. Die Beispielsammlung macht bestehende Lösungen sichtbar und bietet Gemeinden Orientierung, die Tempo 30 im Ortsgebiet prüfen oder umsetzen möchten.

Warum Verkehrsberuhigung? Gründe für Tempo 30

  • Verkehrssicherheit: Tempo 30 reduziert sowohl das Unfallrisiko als auch die Unfallschwere erheblich. Eine 2024 veröffentlichte Auswertung von 40 europäischen Städten zeigt im Durchschnitt 23 % weniger Verkehrsunfälle, 37 % weniger Verkehrstote und 38 % weniger Verletzte nach Einführung stadtweiter 30-km/h-Regelungen. Die geringere Geschwindigkeit gibt allen Verkehrsteilnehmer:innen mehr Zeit, um andere wahrzunehmen und auf Gefahren zu reagieren. Gleichzeitig ist der notwendige Bremsweg im Vergleich zu Tempo 50 um fast zwei Drittel kürzer. Kommt es dennoch zu einer Kollision von Autofahrenden mit Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen, sind bei Tempo 30 die Überlebenschancen deutlich höher als bei Tempo 50.
  • Baustein für Radfahren im Mischverkehr: Bei Tempo 30 kann der Radverkehr in der Regel gemeinsam mit dem motorisierten Individualverkehr auf der Fahrbahn geführt werden. Die RVS 03.02.13 „Radverkehr“ nennt Fahrgeschwindigkeit und Verkehrsstärke des Kfz-Verkehrs als zentrale Kriterien für die Wahl zwischen Trenn- und Mischprinzip. Große Geschwindigkeitsunterschiede zwischen Rad- und Kfz-Verkehr erhöhen das Risiko auf gemeinsam genutzten Fahrbahnen. Tempo 30 verringert diesen Unterschied und schafft damit bessere Voraussetzungen für verträglichen Mischverkehr – sofern Verkehrsstärke und Schwerverkehrsanteil dies zulassen.
  • Mehr Aufenthaltsqualität: Geringere Geschwindigkeiten reduzieren Lärm, erleichtern das Queren der Straße und eröffnen Spielräume für eine andere Aufteilung des Straßenraums. Wenn Fahrbahnen aufgrund des geringeren Tempos schmäler dimensioniert werden können, entsteht potenziell mehr Platz, etwa für breitere Gehsteige oder zusätzliche Begrünung.
  • Mehr Aktive Mobilität: Viele Menschen möchten Rad fahren, fühlen sich aber unsicher im Straßenverkehr. Tempo 30 verbessert durch die verringerten Unfallrisiken die Rahmenbedingungen für das Radfahren. Wenn Radfahren und Gehen als sicher und angenehm erlebt werden, entscheiden sich mehr Menschen für aktive Mobilität. Das stärkt die Gesundheit und verringert die Belastung durch schädliche Emissionen.
  • Kosteneffizienz: Für Gemeinden ist die Einführung von Tempo 30 eine vergleichsweise kostengünstige Maßnahme zur Förderung des Radverkehrs. Im Jahr 2023 wurde im Auftrag aller Bundesländer und des BMK die Grundlagenstudie „Investitionsbedarf Radverkehr“ erstellt, die den bundesweiten Investitionsbedarf für eine Verdoppelung des Radverkehrs mit rund sieben Milliarden Euro beziffert. Diese Berechnung geht generell von Tempo 30 in Ortsgebieten auf Nebenstraßen aus. Wird diese Annahme nicht umgesetzt, sind deutlich höhere Investitionen notwendig, um den Radverkehr sicher abzuwickeln.

00015 Stefan Haider03547 Philipp Schober

Die geringere Höchstgeschwindigkeit wird durch ein auf der Ortstafel angebrachtes Vorschriftszeichen kundgemacht. Mögliche Ausnahmen, etwa für einzelne Straßen oder Straßentypen, sind auf einer Zusatztafel anzugeben.

Rechtliche Ausgangssituation für Tempo 30

Rechtlich hängt Tempo 30 davon ab, welche Behörde für die jeweilige Straße zuständig ist und ob die Geschwindigkeitsbeschränkung flächendeckend für das Ortsgebiet (§ 20 Abs. 2a StVO), in bestimmten Straßenabschnitten oder Zonen (§ 43 StVO) oder als Fahrradstraße (§ 67 StVO) bzw. als Begegnungszone (§ 76c StVO) verordnet wird.

thumbnail youtubeZum Thema unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten und deren Anwendung empfehlen wir das Webinar 26 in der Radkompetenz Akademie „Wie geht Tempo 30?“

Durch die 35. Novelle der StVO können Gemeinden in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis einfacher als bisher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern. Diese Neuerung erleichtert Temporeduktionen etwa rund um Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen oder Seniorenheimen. Für Tempo 30 im gesamten Ortsgebiet, wie in den Beispielen der „Tempo 30“ Orte bleibt weiterhin eine Verordnung nach § 20 Abs. 2a StVO erforderlich.

Eine flächendeckende Temporeduktion auf 30 km/h kann bereits seit 1994 für das gesamte Ortsgebiet verordnet werden. Dabei wird das Vorschriftszeichen in unmittelbarer Verbindung mit der Ortstafel angebracht. Etwaige Ausnahmen für gewisse Straßen/-typen werden mittels Zusatztafel ausgewiesen.

Die relevanten Passagen im Wortlaut:

§ 20 Abs. 2a StVO
Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

§ 44 Abs. 4 StVO
Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.

386 Praxisbeispiele von Abfaltersbach bis Zwettl an der Rodl

Die Sammlung zeigt, dass ortsweite Temporeduktionen in Österreich bereits in fast 400 Ortsgebieten praktisch umgesetzt werden. Von den insgesamt 386 Ortsgebieten haben 325 Orte Tempo 30 und 61 Orte Tempo 40 im gesamten Ortsgebiet eingeführt.

Ortsweites Tempo 30 bedeutet dabei nicht automatisch, dass jede Straße im Ortsgebiet gleich behandelt wird. Häufig werden Vorrangstraßen, Landesstraßen oder konkret bezeichnete Straßenzüge ausgenommen und auf Zusatztafeln bei der Ortstafel angeführt. Die Beispiel machen sichtbar, dass Gemeinden unterschiedliche Varianten prüfen und die Verordnung an die örtlichen Gegebenheiten anpassen. Sie bieten interessierten Gemeinden wertvolle Orientierung, da sie auf konkreten Praxiserfahrungen beruhen – häufig auch aus vergleichbaren regionalen Kontexten.

Link zur Beispielsammlung: www.radlobby.at/temposchutz

Die Radlobby Österreich erhebt mit ihrer Sammlung der „Tempo 30 Orte“ keinen Anspruch auf Vollständigkeit – Hinweise auf weitere Orte können via radlobby.at/mitmachen eingebracht werden.

Fotos: Radlobby Österreich, Stefan Haider, Philipp Schober

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